Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urteilen entschieden, dass Wohnungseigentümer großzügiger nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz (WEMoG) privilegierte bauliche Veränderungen durchführen können. Dabei ging es um Barrierereduzierungen in München und Bonn.
In München wurde einem Antrag auf einen Außenaufzug zugestimmt, während in Bonn eine Terrassenaufschüttung genehmigt wurde. Der BGH betonte, dass solche Veränderungen dem gesamtgesellschaftlichen Interesse entsprechen und keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage darstellen.
Dies erleichtert die Durchführung solcher Maßnahmen für die Gemeinschaft und bedeutet eine rechtliche Erleichterung für bauwillige Wohnungseigentümer.