Die Scheidungsimmobilie und das Zugewinnausgleichs-Dilemma

Wenn zwei Menschen sich scheiden lassen, ist die Stimmung ohnehin schon meistens mies. Sie kann aber noch mieser werden, wenn die Teilung einer gemeinsam bewohnten Immobilie das Paar vor schier unlösbare Herausforderungen stellt. Möchte einer der Ehegatten nach der Scheidung im Haus wohnen bleiben, scheitert das oft daran, dass er seinen geschiedenen Ex-Partner nicht auszahlen kann. Der sogenannte Zugewinnausgleich – eigentlich dafür gedacht, eine faire Gütertrennung nach einer Scheidung zu gewährleisten – führt manchmal sogar erst recht mitten in dieses Dilemma.

Was ist eine Ehe? Auf diese Frage gibt es sicherlich viele zutreffende Antworten, aber aus juristischer Sicht handelt es sich um eine „Zugewinngemeinschaft“. Die Idee dahinter ist die Gütertrennung in der Ehe. Ehepaare haben im Grundsatz kein gemeinsames Eigentum. Jeder Ehegatte ist Alleineigentümer sowohl der Sachen, die er in die Ehe eingebracht hat, als auch des Vermögens, das er während der Ehe erworbenen hat. Im Falle einer Scheidung allerdings wird dieser während der Ehejahre erworbene „Zugewinn“ zu gleichen Teilen auf beide Partner aufgeteilt. Das nennt man dann den „Zugewinnausgleich“. Wie wirkt sich dieser nun in der Praxis aus, wenn eine gemeinsam bewohnte Immobilie geteilt werden muss?

Fall 1: Die mit in die Ehe gebrachte Immobilie

In unserem ersten Fallbeispiel ist ein Ehegatte Alleineigentümer der Immobilie und hat sie bereits vor der Heirat gekauft oder geerbt. Im Prinzip bleibt die Immobilie natürlich auch nach der Scheidung sein Eigentum. Allerdings führt eine eventuelle Wertsteigerung während der Jahre der Ehe dazu, dass dem geschiedenen Ehepartner ein Zugewinnausgleich gezahlt werden muss. Nehmen wir an, die Immobilie war zum Zeitpunkt der Eheschließung 300.000 Euro wert. 25 Jahre später kommt es zur Scheidung und der Wert hat sich auf 600.000 Euro verdoppelt. Aufgrund des Wertzuwachses von 300.000 Euro steht dem geschiedenen Partner ein Zugewinnausgleich von 150.000 Euro zu.

Fall 2: Die während der Ehe geerbte Immobilie

Noch höher fällt der Zugewinnausgleich aus, wenn einer der Ehegatten die Immobilie während der Zeit der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat. Der gesamte Wert der Immobilie ist dann als Vermögenszuwachs während der Ehe zu betrachten. Bleiben wir also bei unserer Annahme, dass die Immobilie zum Zeitpunkt der Erbschaft 300.000 Euro wert war und jetzt 600.000 Euro wert ist, so bedeutet das bei der Scheidung: Der Eigentümer der Immobilie muss seinem geschiedenen Ehepartner einen Zugewinnausgleich von 300.000 Euro zahlen – 50 Prozent des Gesamtwertes. Kann er diese Summe nicht aufbringen, muss er, so bitter das ist, möglicherweise das Haus verkaufen.

Fall 3: Die gemeinsame Immobilie

Lediglich in unserem dritten Modellfall gibt es keinen Zugewinnausgleich. Dann nämlich, wenn die Immobilie beiden Ehegatten zu gleichen Teilen gehört und beide im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Im Falle einer Scheidung wird die Immobilie dann einfach – und das ist oft schwierig genug – paritätisch zwischen beiden Ehepartnern aufgeteilt. Will einer der Partner in der Immobilie wohnen bleiben, muss er dem anderen die Hälfte des Wertes in Form von Geld auszahlen. Bei einem Verkauf erhalten beide die Hälfte des Verkaufserlöses.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

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