So hilft die Gütertrennung bei der Scheidung
Schon vor der Eheschließung können Paare eine Gütertrennung vereinbaren. Das bedeutet, dass im Falle einer Trennung das jeweilige Vermögen komplett getrennt wird und damit die Verhältnisse im Falle einer Trennung klar geregelt sind. Das gilt dann nicht nur für die Finanzen, sondern auch für etwaige Immobilien.
Das Ehe- und Familienrecht unterscheidet zwischen drei Formen des Güterstandes. Da wären der gesetzliche Güterstand, die Zugewinngemeinschaft und die Wahlgüterstände. Zu diesen gehören die „Gütergemeinschaft“ und die „Gütertrennung“. Allerdings treten diese beiden nur in Kraft, wenn sie vorher in einem Ehevertrag verankert wurden.
Die Gütertrennung ist in §1414 BGB geregelt und besagt, dass Eheleute in Ihrem Ehevertrag die gesetzliche Zugewinngemeinschaft streichen können und damit automatisch Gütertrennung gilt. Damit fallen die Vermögensbestände nicht in einen Topf, egal ob die Güter vor oder in der Ehe erworben wurden. Jeder Partner verfügt über sein eigenes Vermögen. Aus vermögensrechtlicher Sicht bleiben sie also unverheiratet.
Gütertrennung erleichtert Scheidungsabwicklung
Kommt es dann zu einer Scheidung, erleichtert die Gütertrennung die Abwicklung erheblich. Bei einer Zugewinngemeinschaft wird im Falle der Scheidung der Vermögenszuwachs nach der Heirat ausgeglichen – beide Eheleute erhalten gleich viel. Bei der Gütertrennung wird dagegen nur über das Vermögen verhandelt, das Teil der ehelichen Gemeinschaft ist.
Zum Vermögen zählt nicht nur Geld: Immobilien wie ein gemeinsames Haus oder eine Wohnung sowie die gemeinschaftlich angeschafften Möbel oder das Familienauto gelten als gemeinsames Gebrauchsvermögen.
Über all das muss man sich bei einer Gütertrennung keine Sorgen machen. Es besteht keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Partners. So können Streitigkeiten um Eigentümer im Falle einer Scheidung oder Trennung vermieden werden.
Wurde allerdings eine Immobilie während der Ehe gemeinschaftlich gekauft, dann ist diese von der Gütertrennung ausgeschlossen. Im Falle einer Scheidung muss dieses Gebrauchsvermögen aufgeteilt werden.
Im Idealfall ist Immobilienaufteilung im Ehevertrag festgehalten
Im Idealfall wurde bereits in einem Ehevertrag festgehalten, was im Falle einer Scheidung mit der gemeinsam angeschafften Immobilie geschehen soll und wer die eventuell noch bestehende Hypothek abzahlen soll. Übrigens kann das auch schon im Vertrag festgehalten werden, wenn noch kein Immobilienkauf in Planung ist. Die Gütertrennung an sich, kann auch nach der Eheschließung noch vereinbart werden. Wie Sie im Falle einer Scheidung mit Ihrer Immobilie weiter verfahren können, erklärt Ihnen ein erfahrener Profi-Makler.
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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